Allgemeine Verkaufsbedingungen:  
     
  1. Geltungsbereich, Allgemeines  
  Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausbildung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
 
     
  2. Angebot  
  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit etwaige Abweichungen gegenüber der gelieferten Sache für den Besteller zumutbar sind und die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. An den überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt.
 
     
  3. Vertragsabschluss  
  Der Abwicklung aller uns erteilter Aufträge liegt stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
Unter anderem wegen der länderspezifisch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, der vorgesehenen Nutzung und der beabsichtigten Standzeiten von Zelten obliegt es dem Besteller, Fragen der baurechtlichen Genehmigungen eigenverantwortlich zu klären; gegen gesonderte Kostenerstattung stellt der Lieferant soweit vorhanden, hierfür benötigte Zeichnungen/Statiken/Pläne/Zertifikate zur Verfügung.
 
     
  4. Preise  
  Der angebotene und letztlich vereinbarte Gesamtpreis basiert auf den heutigen Herstellungskosten und ist ein Festpreis ab Lieferwerk bis zum Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Festpreisgarantie, mangels einer ausdrücklichen Nennung für 4 Monate seit Vertragsschluss. Nach Ablauf der Festpreisgarantie sind wir berechtigt, den Gesamtpreis auf der Grundlage geänderter Selbstkosten zum Lieferzeitpunkt zu berichtigen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, wird der Ablauf der Festpreisgarantie für die Dauer der Verzögerung gehemmt. Nichtkaufleuten wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt. Sofern der Besteller Unternehmer ist, sind die angegebenen Preise Nettopreise ab Lieferwerk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung; die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten. Sie wird bei der Rechnungsstellung in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. Im übrigen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für die Umschreibung von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen, soweit deren Einholung vertraglich durch uns übernommen werden, sind vom Besteller zu tragen.
 
     
  5. Zahlungsbedingungen  
  Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden bzw. vor Versand in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Hierdurch wird das Recht zur Aufrechnung gemäss der nachfolgenden Bestimmungen nicht berührt. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen sowie -zinsen gehen zu Lasten des Käufers; die Zahlung gilt erst mit Einlösung als erfolgt. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Vorgaben unseres Vertragspartners eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden ihn über die Art der Verrechnung unverzüglich informieren. Die Verrechnung erfolgt nach § 367 Abs. I BGB.
Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers wird nach Ablauf von 15 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Möglichkeit zur Abholung die Restzahlung fällig.
Bei Vertragsschluss wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele - auch für künftige Lieferungen - zu widerrufen; die Forderungen sind dann sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und unbeschadet der Möglichkeit des Käufers, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wahlweise Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
Der Käufer/Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
 
     
  6. Eigentumsvorbehalt  
  Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden und, sofern der Besteller Unternehmer ist, noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Besteller unverzüglich unterrichten. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware tritt der Besteller schon jetzt mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder er in Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Gleichzeitig hat er uns die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Angebote, Verträge und Rechnungen) herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an uns anzuzeigen und die Forderung einzuziehen.
Im Falle des Zahlungsverzuges gemäss Ziffer 5 sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte unter Aufrechterhaltung des Vertrages -letzteres nur, wenn der Besteller Unternehmer ist- berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen, bzw. die gestellte Zelthalle abzubauen und deren Teile zurückzuholen, jeweils auf Kosten des Bestellers. Der Besteller hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz mehr. Der Besteller verpflichtet sich schon jetzt, für diesen Fall den Stand- bzw. Lagerort der Ware unverzüglich auf Verlangen bekannt zu geben sowie keine Verlagerungen mehr vorzunehmen. Zudem räumt er uns ein uneingeschränktes Zutritts-, Begehungs- und Befahrungsrecht auf der jeweiligen Immobilie ein.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
     
  7. Lieferung und Abnahme  
  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
Gerät der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung der Ware und erfolgloser Mahnung mit der Abnahme in Schuldnerverzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung/Einlagerung entstandenen Kosten berechnet, diese sind vor endgültiger Versendung der Ware auszugleichen. Wir sind ferner berechtigt, Be- bzw. Restzahlung vor Versand der bereitgestellten Ware zu fordern.
 
     
  8. Gefahrübergang  
  Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
 
     
  9. Gewährleistung und Haftung  
  (1) Kleine, branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Abmessung, Farbe, des Gewichts oder Abweichungen durch Konstruktionsänderungen behält sich der Lieferer vor. Weiter haftet der Lieferer nicht für Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemäße Montage sowie bei Änderungen oder Reparaturen, die durch den Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen werden, entstehen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Natureinflüsse, höhere Gewalt und nicht sachgemäße Beanspruchung bzw. Behandlung aufgetreten sind.
(2) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragwidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
(4) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wie sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, das gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer (2) und (3) dieser Bestimmung).
(7) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(9) Wenn wir eine uns schriftlich gesetzte vierwöchige Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lassen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dieses Wahlrecht besteht auch, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder unsererseits insoweit ein Unvermögen vorliegt. Fremdnachbesserung ist erst nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns zulässig. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die vorhandenen Mängel den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern. In diesem Fall kann der Besteller nur eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(10) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-. Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
(11) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt zudem Ziffer (10) dieser Bestimmung entsprechend.
 
     
  10. Schadensersatz  
  Kann der geschlossene Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, können wir gem. § 325 BGB Schadensersatz beanspruchen. In diesem Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des vereinbarten Bruttopreises zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist.
 
     
  11. Haftung  
  Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche auch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.
 
     
  12. Erfüllungsort Gerichtsstand sowie EAG-/EKG-Ausschluss  
  Wenn der Besteller Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder ihn dorthin verlegt, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für die Rechtsbeziehung Lieferer/Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.
 
     
  13. Salvatorische Klausel  
  Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die entstandenen vertraglichen Lücken sind im Sinne des dispositiven Gesetzesrechts und im Falle, dass dies zu keiner interessensgerechten Lösung führt, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen